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Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung

Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Serwo GmbH (im Folgenden „Serwo“ genannt) und dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (im Folgenden „Lieferant“ genannt).

Sie gelten auch, wenn der Lieferant, insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung, auf eigene Geschäftsbedingungen verweist und die Serwo nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Serwo schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Bestellung

2.1 – Aufträge/ Bestellungen der Serwo gehen dem Lieferanten über das ERP System der Serwo oder per E-Mail zu und werden damit verbindlich.

2.2 – Im Einzelfall sind die von der Serwo aufgestellten Vorgaben verbindlich.

Hierzu gehören insbesondere:

2.3 – Aufträge sind der Serwo innerhalb von drei Werktagen per E-Mail
an den Einkauf zu bestätigen, ansonsten ist die Serwo zum Widerruf berechtigt. Die Bestätigung des Lieferanten hat eine tagesgenaue Angabe zur Verfügbarkeit der bestellten Ware als „abholbereit / ready for dispatch“ bzw. die konkrete Angabe zur „frühest-
möglichen Verschiffungswoche“ zu beinhalten.

2.4 – Abweichungen von einer Bestellung im Hinblick auf Quantität und Qualität und sonstige Änderungen gelten erst als vereinbart, wenn die Serwo diese ausdrücklich bestätigt hat.

2.5 – Im weiteren Ablauf der Bestellung werden Termine und Mengen von Seiten der Serwo eine Woche vor Erreichen der geplanten Verfügbarkeit bzw. Abfahrtswoche auf Grundlage der letzten Bestätigung des Lieferanten noch einmal gegengeprüft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Lieferung fix und eine Verschiebung kann vom Lieferanten nicht mehr veranlasst werden.

2.6 – Produziert und/oder liefert der Lieferant nach vorgegebenen Plänen, Mustern, Zeichnungen etc., ist der Lieferant in eigener Verantwortlichkeit zur Überprüfung verpflichtet, ob die der Bestellung zugrunde liegenden technischen Spezifikationen dem Stand der Unterlagen entsprechen. Die Serwo ist nicht verpflichtet, Warenlieferungen anzunehmen, die nicht der Bestellung auch hinsichtlich der vorgegebenen Muster bzw. spezifischer Produktanforderungen entsprechen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 – Die vereinbarten Preise sind fest und verstehen sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten auf Grundlage der jeweils vereinbarten Incoterms.

3.2 – Bei Behinderung der Annahme durch höhere Gewalt sind Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung oder Schadensersatz ausgeschlossen. Er hat die Ware in diesem Fall bis zur Übernahme durch die Serwo auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

3.3 – Zahlungsbedingungen und Zahlungsziele werden zwischen der Serwo und dem Lieferanten in den jeweiligen Lieferantenverträgen (+Annexen) konkretisiert und vereinbart. Abweichungen hiervon bedürfen wiederum einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

3.4 – Rechnungen, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Prüfzeugnisse und sonstiger Schriftverkehr müssen mit der vollständigen Auftragsnummer der Serwo versehen sein. Rechnungen und alle relevanten Dokumente sind grundsätzlich per E-Mail oder auf dem Postweg vor Eingang der Ware einzureichen. Werden diese Vorschriften trotz Aufforderung der Serwo nicht eingehalten, gelten Rechnungen so lange als nicht eingegangen, bis Klarstellung oder Vervollständigung durch den Lieferanten erfolgt.

3.5 – Forderungen des Lieferanten an die Serwo dürfen nur mit Zustimmung der Serwo an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

4.1 – Innerhalb der Lieferfrist, die ab dem Datum der Bestellung durch die Serwo läuft bzw. bis zum Liefertermin, muss die Ware an der von der Serwo angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Als Liefertermine gelten im Übrigen insbesondere vertraglich vereinbarte Termine, Termine aus Projektvorgaben etc. Direktlieferungen müssen im Einkauf der Serwo per Lieferankündigung avisiert werden. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins beschleunigte Beförderung (via EXPRESS) sind vom Lieferanten zu tragen.

4.2 – Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, unaufgefordert zum jeweiligen Jahresende eine Langzeitlieferantenerklärungen abzugeben, in denen er den präferenzrechtlichen Status der Ware bestätigt.

4.3 – Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Der Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung ist ausgeschlossen. Sind Verzögerungen zu erwarten, hat der Lieferant der Serwo dies unverzüglich mitzuteilen und die Entscheidung der Serwo über die Aufrechterhaltung der Bestellung einzuholen. Wurden der Liefertermin und eine von der Serwo gesetzte Nachfrist nicht eingehalten, ist die Serwo – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem hat der Lieferant der Serwo alle durch verspätete Lieferung oder Leistung entstandenen Mehrkosten zu ersetzen.

4.4 – Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so hat die Serwo das Recht, eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5 % des gesamten Netto-Bestellwertes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen evtl. Schadensersatzanspruch der Serwo angerechnet, der im Übrigen unberührt bleibt.

4.5 – Kann der Lieferant infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er die Serwo hiervon unverzüglich zu unterrichten. In diesem Fall ist die Serwo berechtigt, entweder die Abnahmefrist zu verlängern, oder, wenn das Interesse der Serwo an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Preisreduzierungen vorzunehmen.

4.6 – Lieferung und Versand der Ware erfolgen nach den standardisierten internationalen Regelungen der Incoterms (aktuell: Incoterms®2020), welche die Art und Weise der Lieferung, die Transportkosten und das Transportrisiko (Gefahrübergang) festlegen. Die einzelnen anzuwendenden Incoterms-Klauseln werden in den jeweils zugrundeliegenden Kaufverträgen zwischen der Serwo und dem/n Lieferanten konkretisiert und vereinbart. Differenziert nach Transportarten kommen vorliegend folgende Klauseln zur Anwendung:

4.7 – Teillieferungen, die durch den Lieferanten arrangiert sind, sind nur zulässig, wenn sie mit der Serwo vereinbart worden sind und eine schriftliche Bestätigung durch den Einkauf vorliegt; andernfalls kann die Annahme verweigert werden. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständiges Geschäft anzusehen. Die noch ausstehende Restmenge ist schriftlich anzugeben.

4.8 – Vor Ablauf des Liefertermins ist die Serwo zur Abnahme nicht verpflichtet.

4.9 – Alle Warenlieferungen per LKW müssen mindestens zwei Werktage vor Ankunft mit folgenden Angaben avisiert werden: Name, Spediteur, Art.Nr. + Bezeichnung, Menge Anzahl Paletten, Netto- und Bruttogewicht, Anlieferung, Termin, Lieferant. Seecontainer werden durch den von der Serwo nominierten 4PL avisiert. Der Lieferant stellt nach erfolgter Beladung dem Einkauf der Serwo einen Stauplan zur Verfügung.

Anlieferadresse/Bestimmungsort

Leverkusen
Avis via E-Mail an: lager@serwo.eu. Warenannahme- und Versandzeiten: Mo-Do 7.00 bis 15.00 Uhr, Fr 7.00 bis 13.00 Uhr.

Egeln
Avis via E-Mail an: logistic.egeln@serwo.eu. Warenannahme- und Versandzeiten: Mo-Do 7.00 bis 15.00 Uhr, Fr 7.00 bis 12.00 Uhr.

Die Anlieferung von Ware per LKW hat grundsätzlich auf IPPC EURO-Paletten ohne Überstände zu erfolgen. Waren in der Anlieferung per Seecontainer sind nicht palettisiert.

Erlaubte Palettenhöhe Lager Leverkusen: max. 1,80 m. Erlaubtes Palettengewicht Lager Leverkusen: max. 600 kg. Erlaubte Palettenhöhe Lager Egeln: max. 2,20 m Erlaubtes Palettengewicht Lager Egeln: max. 950 kg.

Die Ladung ist durch geeignete Ladungssicherung bei der Anlieferung per LKW zu sichern.

Die Nichteinhaltung/Missachtung dieser Vorgaben wird pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 75,00 EUR oder mit einem entsprechenden Aufwendungsersatz zu Lasten des Lieferanten belegt.

Des Weiteren müssen bei der Anlieferung sämtliche Warenbegleitpapiere beigefügt sein.
Der Frachtbrief muss vom Fahrer mitgeführt und bei Ankunft vorgezeigt werden.
Dem Frachtbrief ist eine Kopie des Lieferscheins beizufügen.

4.10 – Europaletten müssen, sofern nicht anders vereinbart, gemäß den Richtlinien der European Pallet Association (EPAL) im Verhältnis 1:1 getauscht werden. Sollte der Fahrer nicht genügend Tauschpaletten zur Verfügung haben, muss die Nachlieferung innerhalb der folgenden zwei Wochen erfolgen.
Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraums wird dem Lieferanten die Fehlmenge in Rechnung gestellt (je Palette: 7,50 EUR; Bearbeitungspauschale je Vorgang: 25,00 EUR).

§ 5 Annahme

5.1 – Die Serwo ist nur verpflichtet, die bestellten Waren anzunehmen, wenn sie hinsichtlich Spezifikation und Qualität der Bestellung und/oder von ihr freigegebenen Mustern entsprechen.

5.2 – Lieferungen, die den Bestellungen der Serwo sowohl hinsichtlich der Lieferfristen als auch des Lieferumfangs nicht der Bestellung entsprechen, können durch die Serwo reklamiert und zurückgewiesen werden. Hieraus entstehende Kosten werden dem Lieferanten belastet.

§ 6 Mängelansprüche

6.1 – Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der verkauften Ware mit von ihm gelieferten und von der Serwo freigegebenen Vorgaben oder Mustern mit der damit verbundenen Bestellung ausdrücklich zu.

6.2 – Hinsichtlich der Untersuchung der gelieferten Ware durch den Qualitätsmanagementbeauftragten (QMB) der Serwo sowie der Rüge von Mängeln jeder Art, seien sie offenkundig oder verdeckt, ist die Serwo an Fristen nicht gebunden. Mängel, welche erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei unserem Abnehmer festgestellt und dann mitgeteilt werden, gelten als rechtzeitig gerügt. Die Serwo ist berechtigt, im Falle der Mangelhaftigkeit der Waren nach eigener Wahl Nacherfüllung, kostenlose Mängelbeseitigung oder Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Nacherfüllung durch Ersatzlieferung wird diese durch die Serwo auf Kosten des Lieferanten arrangiert. 

6.3 – Kommt der Lieferant einer von der Serwo gestellten Aufforderung, mangelhafte Waren nachzubessern oder nachzuerfüllen, nicht fristgerecht nach, so ist die Serwo berechtigt, darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall hat der Lieferant sämtliche Kosten, welche durch Lieferung mangelhafter Ware entstehen – Warenwert, Transportkosten und Handling – zu tragen. Dies gilt auch für diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Ware an weitere Abnehmer weitergeleitet werden.

6.4 – Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beträgt, soweit nichts anders vertraglich vereinbart wird, zwei Jahre ab Eingang der Lieferung.

6.5 – Reklamierte Ware kann die Serwo unter Berechnung unfrei zurücksenden.

6.6 – Soweit vorstehend nicht anders geregelt ist, richten sich die Mängelansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.7 – Im Rahmen einer Reklamation ist durch den Lieferanten ein 4D-Report zu erstellen. Der 4D-Report wird durch die Serwo zur Verfügung gestellt und wird durch den Lieferanten innerhalb von 72 Stunden bearbeitet und an den Einkauf der Serwo retourniert.

§ 7 Schutzrechte

7.1 – Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Leistung an die Serwo keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt die Serwo und weitere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei.
7.2 – Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von der Serwo vorgegebenen Mustern, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder in anderer Form hergestellt hat und ihm schuldlos unbekannt geblieben ist, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

§ 8 Generelle Haftungsregelung

Der Lieferant stellt die Serwo von Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von schuldhaft verursachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen die Serwo geltend macht. Gleiches gilt für Produkthaftpflichtansprüche, die auf fehlerhaften Leistungen des Lieferanten beruhen.

§ 9 Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Bestellungen der Serwo und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Druckware, Kundendaten, technische Daten der Kundenware – als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln.

Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, keine von der Serwo erhaltenen Kundendaten für eigene Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte weiterzugeben. Gleichzeitig ist es dem Lieferanten verboten, unmittelbar selbst bzw. durch Mitarbeiter in geschäftlichen Kontakt zu dem Kunden zu treten.

§ 10 Rücktritt

Die Serwo ist berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn:

a) sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach Auffassung der Serwo gefährdet erscheint oder

b) der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder

c) ein außergerichtliches oder gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 – Erfüllungsort für die Lieferung ist Leverkusen bzw. Egeln. Abweichend kann für die Lieferung von den Parteien etwas anderes vereinbart werden.

11.2 – Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts.

11.3 – Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11.4 – Mit Vereinbarung/Zugang dieser Einkaufsbedingungen sind alle bisher gültigen Einkaufsbedingungen unwirksam.

Leverkusen, im September 2021